In den Zeiten zusammenwachsender europäischer Staaten stellt sich bei Behandlungen von Erbrechtsfällen häufig die Frage ein, welches Recht Anwendung findet. Die Checkliste soll ein gezieltes Vorgehen ermöglichen.
- Wurde vom Erblasser eine wirksame Erbrechtswahl vorgenommen?
- Erfolgte eine Rechtswahl für den Nachlass insgesamt nach ausländischem Recht?
- Wenn „ja“, kommt das gewählte Recht zur Anwendung, sofern Rechtswahl zulässig.
- Wenn „nein“, stellt sich die Frage:
- Erfolgte eine Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB?
- Wenn „ja“, kommt für das unbewegliche Vermögen in Deutschland das deutsche Erbrecht zur Anwendung.
- Für bewegliches Vermögen und wenn „nein“, stellt sich die Frage:
- Erfolgte eine Rechtswahl für den Nachlass insgesamt nach ausländischem Recht?
- Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Staates, der Mitglied eines gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorrangigen bilateralen Staatsvertrages ist?
- Wenn „ja“,
- kommen die Vorschriften des Staatsvertrages insgesamt zur Anwendung. (z.B. deutsch-türkischer oder deutsch-iranischer Staatsvertrag Fundstellen siehe Skript)
- kommen die Vorschriften des Staatsvertrages für unbewegliches Vermögen in Deutschland zur Anwendung. (z.B. nach Art. 28 Abs. 3 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages, Fundstellen siehe Skript)
- Für bewegliches Vermögen und wenn „nein“:
- Wenn „ja“,
- Bestimmt sich das Erbstatut objektiv nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB.