Internationales Privatrecht / Österreichisches Erbrecht

Das OLG München hat am 05. Dezember 2008 (33 Wx 266/08) zur Frage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Entscheidung getroffen, nach welcher ein Vermögensbetreuer (Betreuer) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dafür benötigt, den Verkauf von Aktien aus einem Nachlass, der dem österreichischem Recht unterliegt, herbeizuführen.
Der Betreuer wollte die Genehmigung bereits im August 2008 herbeiführen, mit welcher er ein Aktienpaket hätte verkaufen können.

Das Landgericht war der Auffassung, eine Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich, weil in Ermangelung der „Einantwortung“ nach § 797 S. 2 des österreichischen ABGB noch nicht herbeigeführt worden war.

Dem setzte jedoch das ORG München entgegen, dass nach § 810 in ABGB auch dann, wenn nach österreichischem Recht noch kein Eigentum an den Wertpapieren erworben worden war, eine Nutzungs- und Vertretungsberechtigung hinsichtlich des Nachlasses bestehe, an welchem ein Anwaltschaftsrecht festzustellen sei. Anwaltschaftsrechte seien Vermögenswerte. Das Wertpapier des Betreuten könne nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1908 i, 1812 BGB veräußert werden. Die Rechtsnatur des Nachlasses nach österreichischem Recht vor der Einantwortung entspreche einem starken Anwaltschaftsrecht mit Vertretungs-, Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis. Ein „Wertpapier des Mündels“ im Sinne des § 1812 BGB könne auch ein Wertpapier sein, an dem nach österreichischem Recht noch kein Volleigentum, sondern lediglich ein solches Anwaltschaftsrecht begründet worden sei, sodass die Verfügung darüber der Genehmigung bedürfe. Die Möglichkeit, zur Veräußerung auch die Genehmigung des österreichischen Abhandlungsgerichtes zu fordern, wie es der OGH Wien in einer Entscheidung vom 25. 05. 2007- 6OB 87/07y, verlange, stehe dem nicht entgegen. (Vergleiche Zerb 09, 59 ff)