Eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom 6.7.2005 (4 K 3290/03), veröffentlicht in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) Nr. 3 aus dem Jahre 2006 auf Seite 130, gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Deutsche, die in Spanien keinen Wohnsitz haben, werden im Erbfall mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer belastet, wenn sie Kapitalvermögen in Spanien besitzen.
Bankguthaben im Ausland fallen nicht unter den Begriff des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz. Erbschaftsteuern, die nach spanischem Recht gezahlt wurden, werden daher nach § 21 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes nicht angerechnet, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Bundesbürger mit Kapitalvermögen in Spanien müssen darauf hingewiesen werden, wie die Doppelbelastung mit deutscher und spanischer Erbschaftssteuer vermieden werden kann. Pauschal kann Folgendes empfohlen werden: Transferieren Sie das Vermögen rechtzeitig vor der Vermögensnachfolge nach Deutschland oder schichten Sie es in Spanien um, indem Sie z. B. Immobilienvermögen statt Kapitalvermögen anlegen.
Allerdings wird das Immobilienvermögen nach der spanischen „plusvalia“ für Nichtresidente mit 35 % im Hinblick auf den Vermögenszuwachs besteuert. Wird also lange Zeit vor dem Erbfall umgeschichtet und erlebt die Immobilie einen Vermögenssprung oder eine Werthaltigkeitssteigerung, wird die Differenz mit 35 % für Bundesbürger zu besteuern sein. Residente haben den Zuwachs mit nur 15 % zu versteuern.
Die EU-Kommission hat deswegen gegen Spanien ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine systematisch höhere Besteuerung von Nichtresidenten einer indirekten Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit gleichkomme. Daneben wird in diesem Verfahren der Unterschied bei der Einkommensbesteuerung (15-45 % für Residente und pauschal 25 % für Nichtresidente mit Wohnsitz im Ausland) überprüft werden.
Nach Auffassung der EU verstößt die „plusvalia“ in der derzeitigen Form gegen zahlreiche Direktiven zur Kapital- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Binnenmarkt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Die steuerlichen Belastungen müssen deswegen noch so wie oben benannt berücksichtigt werden. Auch wenn die „plusvalia“ als Nachlassschuld den in Deutschland zu versteuernden Nachlass verringert, liegt darin eine Gefahr zusätzlicher steuerlicher Belastung.
Deutsche, die Kapitalvermögen in Spanien besitzen, dort aber keinen Wohnsitz haben, müssen also rechtzeitig Vorsorge treffen, um einer doppelten Besteuerung zu entgehen.