Ehen zwischen Angehörigen deutscher und ausländischer bzw anderer Nationalität

Auch in Eheschließungen setzt sich immer mehr die „Globalisierung“ durch. In den USA in Las Vegas, Reno etc. oder in Dänemark können sogar schnelle Eheschließungen stattfinden.
Dadurch treten rechtliche Probleme auf, die den Beteiligten oftmals nicht oder nur sehr begrenzt deutlich werden. Nach welchem Recht werden sich die ehelichen und unterhaltsrechtlichen Regeln zu richten haben, während die Ehe funktioniert? Oder: Welches Recht ist auf den Konfliktfall, die Trennung oder gar Scheidung anwendbar?
Der in Deutschland zu entscheidende Rechtsfall setzt beim Internationalen Privatrecht an, das aber einen Teil des nationalen deutschen Rechts darstellt und weitgehend im Einführungsgesetz zum BGB ( EGBGB ) geregelt ist.

Ehevertrag und Erbvertrag

Um im Voraus bessere und dem Einzelfall flexibel angepasste Rechtsstrukturen zugrunde zu legen, empfiehlt sich, rechtzeitig Verträge (Ehevertrag und ggf. Erbvertrag) zu schließen. Regelmäßig ist dies unbedingt zu empfehlen, dabei aber auf Akzeptanz der Vertragsform (z.B. wird der Erbvertrag nicht in allen nationalen Rechtsverfassungen anerkannt) und auf die Anerkennung inhaltlicher, materiell-rechtlicher Abmachungen zu achten. Dazu ist der Rat eines Spezialisten zu empfehlen, der ggf. seinerseits ein Rechtsgutachten einholt. Insbesondere Notare haben die Möglichkeit, ohne Zusatzkosten ein solches Gutachten im Einzelfall zu erhalten.

Beispiel:

Der Absolvent eines Zusatzstudiums heiratet in den USA die dort kennengelernte Schwedin, die sich bereits seit längerem in den USA aufhält. Dadurch richtet sich der Güterstand statisch nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Das kann auch nach Zuzug nach Deutschland und Verbleib hier nicht geändert werden. Dadurch können Nachteile beim Erbfall, aber auch erhebliche Komplikationen im Konfliktfall (Trennung/Scheidung) auftreten.

Rechtswahl

Vor der Eheschließung ist eine Rechtswahl und damit die Sicherung der Anwendung deutschen Rechtes möglich, während ein nachträglich geschlossener Vertrag das grundsätzlich unwandelbare Güterrechtsstatut nicht ändert.

Auch für das Erbrecht ist in beschränktem Maße eine Rechtswahl möglich.

Besonders bei unternehmerisch Tätigen und bei nicht unerheblichen Vermögenswerten, zumal dann, wen sie in verschiedenen Ländern gestreut sind, ist zum Ehe- und ggf. Erbvertrag zu raten.