War der Erblasser selbst minderjährig und vermögenslos, kann nach § 153 AußStrG auch dann auf eine Todesfallaufnahme verzichtet werden, wenn Nachlass vorhanden ist.
§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4 000 Euro und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
Ist dagegen ein Minderjähriger als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter beteiligt, erhält er über die §§ 160 ff. AußStrG einen besonderen Schutz im Verlassenschaftsverfahren. Beispielsweise ist gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 2 AußStrG ein Inventar zu errichten. Nach § 176 Abs. 2 AußStrG darf eine Einantwortung nicht erfolgen, bevor die Pflichtteile nicht festgestellt und gesichert sind.
§ 165. (1) Ein Inventar ist zu errichten,
2. wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen
einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
§ 176. (1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als
die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
(2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.