Die Ehefrau klagte gegen die Lebensgefährtin des in Scheidung lebenden Ehemannes auf Nutzungsentschädigung, weil die Lebensgefährtin die im jeweils hälftigen gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung genutzt habe.
Das AG Wedding wies die Klage mit Entscheidung vom 13.11.2006 ab (22 b C 150/06).
Wenn der eine Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft sein Recht zum Gebrauch der Sache nicht ausübe, brauche der andere ( hier der Ehemann ) seinen Gebrauch nicht einzuschränken. Eine Nutzungsentschädigungspflicht könne, wenn überhaupt, nur zwischen den Eheleuten bestehen und nicht gegenüber Dritten. Denn die Lebensgefährtin sei zu Recht vom Ehemann in die Wohnung aufgenommen worden, weil die Ehefrau diese verlassen habe und dem Ehemann bei der Unterhaltsberechnung der volle Wohnwert zugerechnet werde. Nach der freiwilligen Besitzaufgabe durch die Ehefrau könne der Ehemann die Wohnung auch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nutzen, zumal ihm ein Wohnwert zur Errechnung seiner Unterhaltsverpflichtung zugerechnet werde.