Der so genannte große Pflichtteil ergibt sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote des Nettonachlasses, den der Erblasser hinterlässt zuzüglich einer entsprechenden Quote aus Schenkungen, die der Erblasser entweder an seinen Ehegatten während der Ehezeit (ohne Verfristung nach zehn Jahren) oder an sonstige Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestage verschenkt hatte.
In der Literatur umstritten war bislang die Frage, ob Lebensversicherungssummen als Zuwendungen im Sinne einer sonstigen Schenkung zu betrachten sind, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen.
Das Landgericht Göttingen (ZEV 2007, 386) und das Landgericht Paderborn (ZERB 2007, 429) haben Urteile gefällt mit dem Inhalt, auch im Pflichtteilsrecht sein nicht lediglich Prämien, sondern die Versicherungssummen als Zuwendungsgegenstand
zu betrachten, ebenso, wie es im Insolvenzrecht (BGH NJW 2004, 214) der Fall sei. Auch das Landgericht Göttingen (ZERB 2007, 307, 309) bestimmt die gesamte Versicherungssumme als Zuwendungsgegenstand und nicht lediglich die Prämien.
Auch wenn noch nicht abschließend gesagt werden kann, die Literatur und die Rechtsprechung (vgl. die Einzelrichterentscheidung des Landgerichts Köln 16.O.571/06), die Gerichte hätten hier eine einheitliche Linie, so ist doch unter Berücksichtigung der Interessenlage jedenfalls bei Pflichtteilsanspruchsteller und Ergänzungspflichtteilsanspruchsteller darauf zu beharren, die gesamte Lebensversicherungssumme zu beauskunften und der Bemessungsgrundlage des großen Pflichtteils hinzuzuzählen (vgl. dazu auch Sticherling in: ZERB 2008, 31f.)