Nach dem Nichtehelichengesetz (Art. 12, § 10 NichteheG) haben Kinder unverheirateter Eltern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem Vater.
Dies gilt nicht für diejenigen von ihnen, deren Vater vor dem 3.10.1990 auf dem Beitrittsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach dem Einigungsvertrag wäre für diese Kinder das Recht der Bundesrepublik anzuwenden. Nach interlokalem Kollisionsrecht wäre ihr Erbstatut aber das Recht der ehemaligen DDR, das zwischen dem Erbrecht ehelicher und nichteheliche Kinder nicht differenzierte. Um sie durch den Einigungsvertrag nicht schlechter zu stellen, sind diese Kinder nach ihrem Vater erbberechtigt, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden.
Für Kinder aus dem Beitrittsgebiet, deren Vater bereits vor dem 3.10.1990 seinen ständigen Aufenthalt im Nichtbeitrittsgebiet genommen hatte, gilt das Recht der Bundesrepublik.
Dieser Ungleichbehandlung ist nur durch privatrechtliche Vereinbarungen abzuhelfen. Durch einen Erbrechtsgleichstellungsvertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf, kann dem nichtehelichen Kind das volle gesetzliche Erbrecht zugestanden werden.
Sind der Vater oder das nichteheliche Kind verheiratet, müssen ihre Ehegatten einem solchen Gleichstellungsvertrag zustimmen. Diese Zustimmungserklärungen erfordern ebenfalls eine notarielle Beurkundung.
Die übrigen Kinder des Vaters erben dadurch weniger. Ihre Erbquote verringert sich, weil sie mit dem nichtehelichen Kind gemäß § 1924 III BGB zu gleichen Teilen erben.
Gleichzeitig wird durch den Gleichstellungsvertrag auch für den Vater ein gesetzliches Erbrecht geschaffen. Der Vater würde das Kind also beerben, falls es vorzeitig verstirbt.
Durch den Erbrechtsgleichstellungsvertrag eröffnet sich die Möglichkeit, durch privatrechtliche Vereinbarungen ein gesetzliches Erbrecht zu schaffen.
Gleichzeitig entsteht zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind ein Pflichtteilsrecht. Wenn also der Vater beispielsweise ein wechselbezügliches Testament mit seiner Ehefrau verfasst hat, das das nichteheliche Kind nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, kann das nichteheliche Kind seinen Pflichtteil verlangen.
Da ein Pflichtteilsrecht neu geschaffen wird, besteht nach § 2079 BGB die Möglichkeit, ein Testament des Vaters anzufechten, das vor dem Gleichstellungsvertrag erstellt wurde. Der Anfechtungsgrund besteht darin, dass ein Pflichtteilsberechtigter hinzugetreten ist, der bei der Erstellung nicht berücksichtigt wurde. Auf diese Weise könnte ein Gleichstellungsvertrag vom Vater aus taktisch-strategischen Gründen genutzt werden, um ein unliebsames wechselbezügliches Testament zu beseitigen, falls die Ehefrau vorverstorben ist.
Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein Gleichstellungsvertrag nicht nötig ist, um dem nichtehelichen Kind überhaupt die Stellung eines Erben zuzugestehen. Dies kann auch durch einfache testamentarische Einsetzung als Alleinerbe oder als Miterbe am Nachlass geschehen.
Die Möglichkeit des Erbrechtsgleichstellungsvertrages wurde durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997, das hinsichtlich der erbrechtlichen Grundlagen zum 1.4.1998 in Kraft trat, in Art. 12 § 10 a NichteheG von 1969 geschaffen bzw. hinzugefügt.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2003 (FamRZ 2004, 433) entschieden, dass das Fehlen eines Erbrechtes für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, verfassungsgemäß ist und dem Gleichheitssatz deshalb nicht widerspreche, weil der Vertrauensschutz für Väter und väterliche Verwandte hier den Vorrang habe. Der Vorrang gelte auch vor dem Grundsatz des Schutzes der Familie, der sich aus Art. 6 des Grundgesetzes ergibt.