Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und des Vormundschaftsrechts in Kraft getreten (BR-Drucks. 635/08). Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2009 den vorgeschlagenen Änderungen zum Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt.
Die Gesetzesänderung hat erhebliche Auswirkungen auf den nachehelichen Vermögensausgleich und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Wenn Sie sich aktuell mit Scheidungsanliegen befassen müssen, lesen Sie bitte die nachfolgenden Ausführungen und wenden Sie sich gegebenenfalls mit Ihren Fragen an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Zu den Änderungen im Überblick:
1. Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB
Der nacheheliche Güterausgleich wird wesentlich verändert und zwar durch Einfügen des Abs. 3 in § 1374 BGB, der die Berechnung des Anfangsvermögens der Ehegatten normiert, mit dem Wortlaut „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen“. Eine wortgleiche Änderung erfährt der § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB bezüglich des sogenannten Endvermögens. Hinter der scheinbar harmlosen Formulierung verbirgt sich eine gravierende Veränderung in der Berechnung des Zugewinns der Ehegatten.
Die bisherige Rechtslage lässt bei Eheschließung vorhandene Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Geht ein Ehegatte also mit Schulden in die Ehe, wird beim bisherigen Zugewinnausgleich das Anfangsvermögen mit „Null“ beziffert. Der Ehegatte, der sein Vermögen im Laufe der Ehe um den Betrag mehrt, der der Schuldentilgung des anderen Ehegatten entspricht, übernimmt deshalb über den Zugewinnausgleich praktisch die Hälfte der Verbindlichkeiten.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung
Dem Ausgleichsberechtigten wird durch Leistungsantrag (beachte nicht mehr „Klage“ sondern „Antrag“ – die neuen Begrifflichkeiten des FamFG) auf Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) ein effektives Mittel zur vorläufigen Sicherung seines Anspruches an die Hand gegeben. Die nunmehr umgekehrte Beweislastregel zugunsten des Ausgleichsverpflichteten in § 1375 BGB führt zu einer erheblichen Erleichterung in der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Antrages nach § 1385 BGB.
Zusätzlich wurde der Auskunftsanspruch in § 1379 erweitert, dieser erfasst nun auch auf den Zeitpunkt der Trennung und bietet so die Möglichkeit etwaige Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erkennbar und auch nachweisbar zu machen.
© RA und Notar Norbert W. Kirsch (trotz sorgfältiger Bearbeitung ist eine Haftung aufgrund dieses Merkblattes ausgeschlossen)