Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und der Bedürftigkeit des Berechtigten, der Vorteil zu berücksichtigen, der durch die Nutzung von mietfreiem Wohneigentum entsteht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 (BGH in: FamRZ 2009, 1300) hat der BGH nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn im Eigentum des Unterhaltsschuldners zwei Wohnungen vorhanden sind. Aber auch in diesen Fällen ist, wenn noch keine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums besteht (beispielsweise in der Trennungsphase), sog. „totes Kapital“, also ungenutztes Wohneigentum, nur teilweise als Wohnvorteil anrechenbar (Anrechenbar ist dann der sog. angemessene Wohnwert). Der BGH lässt in der Entscheidung erkennen, dass der volle Wohnwert für die hauptsächlich genutzte Wohnung anrechenbar ist und der sog. angemessene Wohnwert für das weitere Wohneigentum anzusetzen ist (nach richterlicher Praxis zumeist die Hälfte des vollen Wohnwertes).