Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.
Die Entscheidung des OLG Celle vom 06.08.2009 (in FuR 2009, 628-633) bestätigt dies. Zwar führt das Urteil auch aus, dass allein der Umstand, dass der Betreuungselternteil mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine eheliche Aufgabe wahrnimmt, es noch nicht rechtfertige, diesen bis zur Beendigung der Betreuung der Kinder unbeschränkt am ehelichen Lebensstandard teilhaben zu lassen, der Bedarf des betreuenden Elternteils sich also durchaus auch am vorehelichen Lebensstandard orientieren könne, neben der Betreuung von zwei 11 Jahre und 14 Jahre alten Schulkindern der Betreuungselternteil aber aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, selbst wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Das OLG Celle macht erneut deutlich, dass pauschalisierend keine Bewertung etwaiger Erwerbsobliegenheiten vorgenommen werden kann. Eine Ausdehnung der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit auch auf den Betreuungselternteil aber, wie von Stimmen in der Literatur befürchtet, bislang aber nicht eingetreten ist.