Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.11.2009 (8 W 462/09) wurde nun noch einmal festgestellt, dass in Nachlasssachen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu beachten ist, dass bei Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins gem. § 2353 BGB nach dem 31.08.2009 neues Recht anzuwenden ist, da es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, welches erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird und welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.
Bei Nachlasssachen ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift danach zu differenzieren, ob es sich um eine Verrichtung des Nachlassgerichtes von Amts wegen (Bsp. Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht) oder um ein Antragsverfahren handelt. Ein Verfahren von Amts wegen wird nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG durch den Todesfall eingeleitet, ein Antragsverfahren wie dargestellt durch den Eingang des Antrages bei Gericht.
Es ist in jedem Fall zu differenzieren und der Stichtag für die Bestimmung des anwendbaren Rechts einzelfallbezogen vorzunehmen.