Anspruch auf Eigenheimzulage hat gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), wer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt , ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen. Die Eigenheimzulage für den ausziehenden Partner besteht grundsätzlich dann hälftig fort, wenn Ausziehende seinen Miteigentumsanteil dem anderen Partner unentgeltlich überlässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der im Haus verbleibende Partner dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (12 K 12220/08) entfällt die hälftige Eigentumszulage auch dann, wenn der im Haus verbleibende Partner den anderen im Innenverhältnis gegenüber der finanzierenden Bank freistellt und alle Kosten für das Haus allein trägt. Dies steht, so das Gericht, einer Nutzungsentschädigung gleich und führt zur Entgeltlichkeit der Überlassung und damit zum Wegfall der Berechtigung auf die Eigenheimzulage.