Das nachfolgend dargestellte Urteil des Sozialgerichts Dormund vom 13.10.2009 belegt eindringlich, wie wichtig ein gute Erbschaftsplanung ist, wenn sich Hartz-IV-Bezieher in der Familie befinden:
Das Sozialgericht Dortmund (S 29 AS 309/09 ER) hat festgestellt, dass auch in dem Fall, dass ein Erblasser zu Gunsten eines „Hartz-IV“ Leistungsbeziehers derart verfügt, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen kann.
In dem vorliegenden Fall hatte der Erblasser einem Langzeitarbeitlosen per notariellem Testament 240.000,00 EUR vermacht. Im Testament hatte die Erblasserin verfügt, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen habe, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und der Vorerbe lediglich die Früchte des Nachlasses erhalten solle, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Zuwendungen sollten nur insoweit fließen, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch fphre. Das zuständige JobCenter stellte die Zahlungen von Arbeitslosengeld II daraufhin ein. Der Antragsteller könne seinen Lebensunterhalt durch Verwertung des Nachlasses sicherstellen. Er sei gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Es ist unbillig, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt vom Steuerzahler bezahlt bekäme, sich seine Hobbys und Reisen aber aus dem Nachlass finanzieren würde.