1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag
Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters.
2. Die Wertberechnung von Gesellschaftsanteilen
Eine bestimmte Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Nachlasswertes gem. § 2311 BGB nicht vorgeschrieben (vgl. BGH in: NJW-RR 1993, 131). Entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte aber wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist demgemäß auf den sog. gemeinen Wert, der dem Verkaufswert entspricht (OLG Düsseldorf in: ZEV 1994, 361). Zur Feststellung des Verkaufswertes ist wiederum eine Bewertung der Gesellschaftsanteile vorzunehmen. Bei der Bewertung eines Gesellschaftsanteils gibt das Gesetz den Bezugszeitpunkt der Bewertung und das Bezugsobjekt der Bewertung vor. Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Bezugsobjekt ist das Vermögen des Erblassers im Bezugszeitpunkt. Nicht in die Bewertung einfließen – und darauf kommt es bei der vorliegenden Problematik ganz wesentlich an – dürfen Vermögenswerte, die der Erbe von Dritten erhält.
Es sind nun drei Szenarien denkbar:
Der Erbe wird kraft Erbgangs Gesellschafter – dann wird die Beteiligung des Erben unter Anwendung des § 2311 BGB grundsätzlich mit dem vollen Geschäftswert anzusetzen sein.
Der Erblasser scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) – Bestandteil des Nachlasses kann dann nur der Abfindungsanspruch sein.
Der Tod des Erblassers berechtigt die Mitgesellschafter zum Ausschluss des Erben unter Anwendung der im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Abfindungsklausel – dann ist die Beteiligung in ihrer Verwertbarkeit eingeschränkt (mit einem „Makel“ behaftet) und nach wohl überwiegender Meinung ebenfalls nur mit dem Abfindungswert anzusetzen.
Der Vorteil der letzten Fallgruppe liegt darin, dass der Erbe einerseits an der Gesellschaft partizipiert, andererseits sich etwaige Pflichtteilsansprüche nur in Höhe des Abfindungsanspruches entgegenhalten lassen muss. Der Unsicherheit – die in dem „schwebenden“ Ausschluss durch die Mitgesellschafter besteht – kann dadurch begegnet werden, dass vor Erbfall die Mitgesellschafter (nicht der Erblasser, da ansonsten Pflichtteilsergänzungsansprüche drohen!) dem zukünftigen Erben den Verbleib in der Gesellschaft durch gesonderte Vereinbarung zusichern (vgl. Iversen, Gesellschaftsanteil und Pflichtteil, NJW 2010, Seite 183 – 187).
Es empfiehlt sich also bei Bedarf, bei Gründung einer Gesellschaft aber auch bei bestehenden Gesellschaften, entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.