Mit Abschluss des Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 04.02.2010 (Ratifikation steht noch aus!) ist es im Ausland lebenden deutschen oder französischen Ehegatten sowie Partnern aus gemischt-nationalen Ehen, bei denen die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland oder Frankreich haben, nunmehr möglich im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu leben. Dieser Güterstand ist inhaltlich mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, enthält aber auch Regelungen des französichen gesetzlichen Güterstandes – der Errungenschaftsgemeinschaft.
Diese erste „bilaterale“ Regelung zur Harmonisierung des materiellen Familienrechts kann zu Recht als wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Familienrecht gesehen werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine materielle Harmonisierung überhaupt möglich ist, kann die bilaterale Zusammenarbeit sicherlich keine Antwort liefern. Es ist aber beachtenswert, dass bei scheinbar nicht vereinbaren Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Familienrechts (siehe auch zur Entwicklung der Rom III Bemühungen) Deutschland und Frankreich unter Einbeziehung von Rechtsanwälten und Notaren zu einer vergleichbaren eleganten Lösung kommen konnten.
Die Ratifikation wird Mitte 2011 erwartet.
Deutsch-Französische Ehepaare ist es dann möglich eine zusätzliche Option zur Regelung des Güterstandes zu wählen.
Neu gegenüber der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts sind der Schutz der Ehewohnung (Verfügungsbeschränkung auch wenn nicht wesentlicher Bestandteil des Vermögens), eine Kappungsgrenze, die Bewertung des Anfangsvermögens, die Bewertung von Immobilien und der Inflationsausgleich.
Je nach Bedürfnislage ist dann zu prüfen, ob nicht der neue Güterstand eher den Interessen der Ehegatten gerecht wird, als die entsprechenden nationalen Güterstände.