Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf.
Wie hoch dieser Mindestbetrag zur Existenzsicherung ist, bemisst der BGH nach dem Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, also derzeit 770 EUR. Ausdrücklich unterscheidet der BGH nicht nach Betreuungsunterhalt für Verheiratete (§ 1570 BGB) und Nichtverheiratete (§ 1615l BGB).
Für unterhaltsbegehrende Mütter aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften – bei denen der Unterhaltsanspruch erst mit Geburt des Kindes begründet ist, es also keinen sogenannten „Familienunterhalt“ gibt – mit keinen oder geringem Einkommen, hat der BGH nunmehr eine Möglichkeit zum Schutz des Kindes und der Mutter gefunden ohne die Interessen des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu sehr einzuengen.