Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.
Nach früherer Rechtsprechung galt, dass sich der Ausgleichswert an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien zu orientieren hat. Nach neuer Rechtsprechung wurde dieses Prinzip aufgegeben. Es kommt nunmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung unmittelbar vor Todeszeitpunkt (der letzten „juristischen“ Sekunde) nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.
In aller Regel sei dabei auf auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenfalls auch ein höherer Verkaufswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung hätte zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.
Angesichts des in Deutschland beliebten Absicherungsmodells „Lebensversicherung“ ist diese Entscheidung für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Mithilfe des Rückkaufwertes ist der Ausgleichsanspruch ziemlich exakt bestimmbar. Die Möglichkeiten einer Höherbewertung können im Einzelfall Beweis- und Darlegungsschwierigkeiten ergeben. Denn die Möglichkeit eines Verkaufs mit einem höhreren Verkaufserlös und somit „Wert“ der Versicherung kann unter Umständen nur schwer zu belegen sein.