Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten dann stattfindet, wenn eine Ehegatte zur Finanzierung des gemeinsamen Hausbaus bei seinen Eltern ein Darlehen aufgenommen hat.
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Ehegatten nicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Gesamtschuldner sind, da ein Ehegatte das Darlehen allein aufgenommen hat. Allerdings hat der BGH dem Berufungsgericht hinsichtlich der Annahme einer ehebedingten Zuwendung in der Aufnahme des „Elterndarlehens“ widersprochen. Die Aufnahme dieses – einseitigen – Darlehens könne nicht als ehebedingte Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten verstanden werden.
Folge der Annahme einer ehebedingten Zuwendung – wie sie das Berufungsgericht angenommen hat – wäre, dass ein Ausgleich nur in besonderen Ausnahmefällen (Bsp. besondere Härte für einen der Ehegatten) möglich wäre, da ansonsten der güterrechtliche Ausgleich (idR der Zugewinnausgleich) andere Ausgleichsformen verdrängt.
Die Entscheidung des BGH, in der einseitgen Darlehensaufnahme keine ehebedingte Zuwendung zu sehen, öffnet weiteren Ausgleichansprüchen (insbesondere dem Gesamtschuldausgleich) Tür und Tor.
Im Einzelfall ist zu dann zu ermitteln ob eine Absprache über den internen Ausgleich zwischen den Ehegatten getroffen wurde, oder ob durch das Verhalten eines Ehegatten (Zustimmung zur Darlehensaufnahme) eventuell eine konkludente Vereinbarung geschlossen wurde, die den anderen Ehegatten zum Innnenausgleich berechtigt.