In der Entscheidung des BGH (Urtei v. 30.11.2009, II ZR 208/08 in NJW 2010, 1206ff.) ging es um die Frage, wie der zeitliche Geltungsbereich einer Wettbewerbsklausel zu bemessen ist, wenn zwar der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, nicht aber der Verlust der Gesellschafterstellung vorliegt und das Wettbewerbsverbot derart ausgestaltet ist, dass der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, solange er an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelte die Satzung nicht.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall trat der Verlust der Gesellschafterstellung laut Satzung nicht mit Austrittserklärung, sondern erst mit Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung ein.
In der Revision wandte sich die Beklagte gegen die Feststellung der Vorinstanzen, dass das Wettbewerbsverbot des Gesellschaftervertrages nach dem Austritt des Gesellschafters durch von der Gesellschaft akzeptierte Austrittserklärung bis zum Verlust der Gesellschafterstellung (vorliegend durch die Einholung eines Schiedsgutachtens verzögert) fortgelte.
Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2004, 66) sind Wettbewerbsverbote am Maßstab des Art. 12 GG (Berufsfreiheit), § 138 BGB zu messen.
Nach Ansicht des BGH käme eine Wettberwerbsverbot im Gesellschaftsvertrag dann einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich, wenn es über den wirksamen Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, hinauswirken soll.
Auskunfts- und Unterlassungsansprüche unter Berufung auf ein Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter sind also im Einzelfall hinsichtlich ihrer Gültigkeit zu überprüfen. Wettbewerbsverbote können im Einzelfall Wettbewerb zumindest zeitweilig die Interessen der „Altgesellschaft“ schützen, dienen aber nicht dem Zweck unerwünschte Wettbewerber dauerhaft auszuschalten.