Der BGH hat mit Entscheidung vom 07.06.2010, II ZR 210/09, erneut Stellung zur Frage der (prozessualen) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter einer Personengesellschaft genommen.
In dem hier zu entscheidenen Fall ging es um die Ersatzansprüche gegen die Komplementärin einer Publikums-Kommanditgesellschaft.
Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihre organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Zu diesem besonderen Vertreter kann auch der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft bestellt werden.
Die/der Komplementär/in ist als Verklagte/r wegen des Verbotes eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen. Selbst bei meheren Geschäftsführern (organschaftlichen Vertretern) ist eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer deshalb nicht möglich, da die übrigen Geschäftführer nicht unvereingenommen genug sind, so der BGH, um die Interessen der Gesellschaft im Prozess mit dem nötigen Nachdruck wahrzunehmen. Dies wird auch durch den Wortlaut des Gesetzes gestützt: Ein Prozessvertreter kann nach Maßgabe des § 46 Nr. 8 2.Alt. GmbHG auch dann bestellt werden, wenn eine Vertretung durch weitere Geschäftsführer grundsätzlich möglich wäre.
Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschafter ist es also möglich den besonderen Vertreter auch dann zu bestellen, wenn weitere organschaftliche Vertreter vorhanden sind. Dieser besondere Vertreter kann im Rahmen der Kommanditgesellschaft auch der Beirat sein.