Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Entscheidung vom 02.05.2011, 10 WF 133/11) Stellung genommen zu der Frage, welche Besitzrechte einem Ehegatten zustehen, dem vom anderen Ehegatten- hier nach Wohnungzuweisung – das in dessen Alleineigentum stehende Haus zur Nutzung überlassen worden ist. Fraglich ist, ob dem im Haus verbleibenden – Nichteigentümer – die Besitz- und Schutzrechte aus einem Mietverhältnis zustehen und dieser im Rahmen dieser „veräußerungsbeständigen“ Position sich gegen eventuelle Räumungen schützen kann.
Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass es einen solchen Schutz für den im Haus wohnenden Ehegatten nicht gibt. Dazu bedarf es einer Vereinbarung, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht.
Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass bei Verkauf des Hauses durch den anderen Ehegatten und Alleineigentümer (ein Veräußerungsverbot kommt nach neuerer Auffassung nicht in Betracht) das Haus zu räumen ist und ggf. ein schneller Wechsel in ein andere Unterkunft notwendig wird.
Vor Überlassung des im Alleineigentum des Anderen stehenden Hauses (oder Wohneigentums) sollte daher eine Vereinbarung getroffen werden, die das Verhältnis zwischen den Ehegatten (oder geschiedenen Ehegatten) soweit konkretisiert, dass dieses dem im Haus verbleibenden Ehegatten eine „veräußerungsbeständige“ Position verschafft.
Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung sind wir Ihnen gerne behilflich.