Die Bundesregierung hat hinsichtlich der vom BVerfG ausgeurteilten Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode (siehe Website-Besprechung hier) und der sich daraus ergebenen Konsequenzen Stellung genommen (BT-Drucksache 17/5627).
Zunächst hat die Bundesregierung betont, dass es nach wie vor keine „Lebensstandardgarantie“ für unterhaltsberechtigte Ehepartner gebe, obwohl sich der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst. Die Unterhaltspflicht ist aber zeitlich zu befristen und/oder der Höhe nach zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches unbillig wäre. Den Vermutungen also, dass das Urteil des BVerfG allgemein etwas an dem Grundsatz der „wandelbaren Lebensverhältnisse“ nach der Ehe geändert hätte, wollte die Bundesregierung vorbeugen.
Auf die Frage hin, ob die Bundesregierung nun gesetzgeberischen Handlungsbedarf sähe, antwortete die Bundesregierung ausweichend mit dem Hinweis, dass ein „Nachjustieren“ nunmehr im Bundesministerium der Justiz eingehend geprüft werde. Allein die Wortwahl lässt vermuten, dass eine Neuregelung zumindest denkbar erscheint.
Es bleibt dabei, dass gerade bezüglich Konstellationen in denen die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen zu geschiedenen Ehepartnern den Verpflichtungen von neuen Lebenspartnern (und neuen Familien) gegenüberstehen, in Zukunft wohl eine Neuregelung zu erwarten ist.