Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten vom zu versteuernden Einkommen geändert. Bisher waren Zivilprozesskosten nach der Rechtsprechung nur dann nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, wenn die Rechtsstreite existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen hatten bzw. Zahlungsverpflichtung- und Anspruch zwangsläufig entstanden waren. Dies war nach Rechtsprechung des BFH in der Regel bei Zivilprozesses nicht der Fall, da hier die Entscheidung der Partei obliegt, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruches einem Prozessrisiko und damit Kostenrisiko aussetzt.
Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mit der Begründung aufgegeben, die alte Rechtsprechung verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind.
Die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird nicht an der Unausweislichekeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses festgemacht, sondern ob der Steuerpflichtige sich unter verständiger Würdigung des Für- und Wider (unter Berücksichtigung des Kostenrisikos) auf den Prozess eingelassen hat und dies nicht mutwillig oder leichfertig erfolgt ist. Die Hürden für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten sind durch dieses Rechtsprechung weitaus niedriger gelegt, als dies bisher der Fall gewesen ist.