Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (AX ZR 157/09) zum Frage Stellung bezogen, ob nachehelicher Unterhalt der wegen ehebedingter Nachteile geschuldet ist, im Fall des Renteneintritts des Unterhaltsberechtigten ausnahmsweise begrenzbar ist.
Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unterhaltsverpflichtete hatte im Rahmen der Ehescheidung Vorsorgungsanwartschaften auf die Unterhaltsberechtigte übertragen. Diese hatte durch die Rollenverteilung in der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten. Nachdem der Unterhaltsverpflichtete der Berechtigten über 20 Jahre Unterhalt gezahlt hatte, trat diese in die Rente ein. Der Unterhaltsverpflichtete begehrte nunmehr die Begrenzung des Unterhalts. Der BGH entschied zugunsten des Unterhaltverpflichteten, mit der Begründung, dass der angemessene Lebensbedarf durch die Alterseinkünfte gedeckt ist und die ehebedingten Nachteile der Ehefrau (Unterhaltsberechtigten) durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen seien und sie bei Hinwegdenken der Ehe gleiche Versorgungen erhalten würde.
Im Einzelfall ist also – auch wenn die Unterhaltsverpflichtung wegen Bestehens ehebedingter Nachteile grundsätzlich nicht begrenzbar ist – zu prüfen, ob eine Begrenzung des Unterhalts bei Eintritt in die Rente, wegen der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte, möglich ist.