Das OLG Brandenburg hat mit Entscheidung vom 12.01.2011 (Az 9 WF383/09) erneut dargelegt, dass die Grundsätze der Verwirkung auch auf Unterhaltsansprüche anwendbar sind. Wird der Unterhaltsanspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht (vorliegend 16 Monate) und wird so der Eindruck bei Unterhaltsverpflichteten erweckt, er müsse mit der Geltendmachung nicht mehr rechnen, so sind die grundsätzliche bestehenden Ansprüche auf Unterhalt wegen Verwirkung nicht durchsetzbar.
Es ist daher zu raten, Unterhaltsansprüche sofort geltend zu machen und ggf. – sollte gerichtliche Hilfe nicht beansprucht werden – diese Aufforderung zum Unterhalt in regelmäßigen Abständen (nicht mehr als 11 Monate) zu wiederholen.