Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in einem Mitgliedstaat der Verordnung geschlossene Vergleiche Anwendung.
Die Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (siehe Art. 1 EuUnthVO).
Bei Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug, sei es, dass eine Entscheidung im Ausland ergangen ist oder im Ausland anerkannt werden muss, oder aber, dass in einer offenen Unterhaltsangelegenheit erst die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden muss, ist den daraus resultierenden rechtlichen Fragen ggf. unter Prüfung und Anwendung der EuUnthVO zu begegnen.
Das OLG Karlsruhe hatte in einer Entscheidung vom 06.12.2011 (8 W 34/11) sich mit der Frage der Anerkennung Volltreckung von ausländischen Unterhaltsurteilen zu beschäftigen. Das OLG Karlsruhe nimmt Stellung zu der Frage, ob die EuUnthVO auf Vollstreckbarkeitsverfahren anzuwenden ist, wenn der anzuerkennende Titel vor dem 18.06.2011 erlassen wurde, und stellt unter Anwendung von Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO fest, dass die EuUnthVO auch auf Entscheidungen anwendbar ist, die vor dem 18.06.2011 ergangen sind, wenn das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet wurde und der Titel in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt.
In Zukunft ist neben der EuGVVO – die einen eigenen Anwendungsbereich behält – in Unterhaltsangelegenheiten mit „Auslandsbezug“ die EuUnthVO zu Rate zu ziehen.
In Kürze werden Sie hier mehr zur EuUnthVO finden.