BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber unter Anwendung deutschen Rechts entschieden.

Der BGH hat entschieden, dass eine Abänderung (hier noch nach § 323 ZPO, jetzt 238 FamFG) nur eine Anpassung des ursprünglichen Titels bedeute und daher im Rahmen der Abänderung auch das dem Titel zugrundeliegende Recht nicht austauschbar sei. Bei einer Abänderung sei daher deutsches Recht anzuwenden.

Auch dieser Fall zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Unterhaltsrechtsangelegenheiten, sehr genau geprüft werden muss welches Gericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Für die Europäische Union (mit Ausnahme von Dänemark) ist am 18.06.2011 die Europäische Unterhaltsverordnung in Kraft getreten (Bestimmung der Zuständigkeit) und es gilt das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Beide Rechtsquellen sind bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen (innnerhalb der EU) wichtiges Arbeitsmittel.

Bei Fragen zu Ihrem Familienrechtsfall mit grenzüberschreitenden Bezug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas T. Hanke