BGH: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern

Der BGH (BGH XII ZR 149/09 – im Volltext hier) hat erneut in einem Urteil Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern Zuwendungen die in der Ehe an das Schwiegerkind geflossen sind, zurückfordern können.

Dem Fall lage folgende – typische – Konstellation zugrunde:

Die Schwiegereltern stellten ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Geldbeträge zum Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Zweifamlienhauses zur Verfügung. Nach Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute wurden den (Schwieger)Eltern mitgeteilt, dass nun doch nur ein Einfamilienhaus auf dem erworbenen Grundstück errichtet werden soll. Nach Einzug der Eheleute stellten die (Schwieger)Eltern weitere Geldbeträge zur Verfügung. Nach der Trennung der Eheleute und dem Verbleib des eigenen Kindes und des Enkels im Haus verlangten die Schwiegereltern einen Teil der Beträge zurück.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 bestätigt in der er – unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden hatte, dass schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann die Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen, wenn sie m der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden auf diese schwiegererlicherlichen Schenkungen Anwendung.

Die Frage nach dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist danach zu beantworten, ob die Vorstellungen beider Vertragsparteien – die bei Vertragsschluss zutage getreten sind, also für den anderen Teil erkennbar waren – zum Grund der Schenkung weiterhin erfüllt sind oder nicht. Sofern der Geschäftswille auf der Vorstellung aufbaut, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des beschenkten Schwiegerkinds mit dem eigenen Kind Bestand haben werde und dadurch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekomm wird, fällt die Geschäftsgrundlage dann weg, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert.

Da das eigene Kind in der o.g. Konstellation das Haus nach wie vor bewohnt und nutzt, hat sich die durch die Zuwendung gehegte Erwartung zumindest teilweise erfüllt.

Allerdings, so der BGH, begründet dies keinen vollständigen Ausschluss eines Rückforderungsanspruches, da ein Teil der Vorstellung – nämlich der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft – nicht eingetreten ist.

Desweiteren – und das muss bei der Prüfung eines solchen Falls unbedingt berücksichtigt werden – ist die Frage zu klären, welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist. Verliert das Grundstück also an Wert, so ist dadurch auch der Rückforderungsanspruch der Höhe nach begrenzt!

Etwas anderes gilt, wenn Zuwendungen an das Schwiegerkind noch nach der Scheidung geflossen sind. Diesen Zuwendungen kann nicht mehr in Erwartung auf die Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sein und es kommt demzufolge – falls nichts anderes gewollt war – nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die gescheiterte Ehe. Ggf. liegt in einer solchen Zuwendungen dann eine Geschäftführung ohne Auftrag für das eigene Kind (falls Ausgleichsansprüche zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen).

An dieser Konstellation zeigt der BGH auf, wie wichtig es ist, jeden Einzelfall genauestens zu prüfen und Pauschalisierungen zu vermeiden. Fest steht nunmehr nach einer Reihe von Entscheidungen des BGH, dass eine Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen losgelöst von der Frage Zugewinnausgleichs zu prüfen ist.