Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext hier) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) thematisiert hat.
Der Ehegatten der den Unterhalts wegen Erwerblosigkeit geltend macht hat die Verpflichtung sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit findet (die bloße Meldung beim Arbeitsamt bzw. beim Jobcenter reicht dafür nicht aus).
Wenn die mangelnde Arbeitssuche auch ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, dann kann Unterhalt wegen Erwerblosigkeit nicht gewährt werden.
Keine Auswirkung hat die mangelnde Arbeitssuche (etwa 10-15 Bewerbungen pro Monat) wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Arbeitsmarktsituation) sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (Bsp. Umgang mit PC, Ausdruck in Wort und Schrift etc.) keine reale Beschäftigungschance bestanden hat.
Liegen solche „Hindernisse“ vor, so kann dennoch – je nach Fall – ein fiktives Einkommen aus Mini-Job zugerechnet werden, wenn die o.g. Beeinträchtigungen nur die Aufnahme einer Vollzeitstelle unmöglich machen.
Der BGH hatte Bedenken gegen die Feststellung des Oberlandesgericht, dass bei Ausschluss einer Vollzeittätigkeit lediglich die Möglichkeit eines Mini-Jobs berücksichtigt wurde ohne auf weitere Beschäftigungsmöglichkeiten einzugehen (sog. Midi-Job, mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR).
In Fällen in den es um die Geltendmachung aber auch die Abwehr von Unterhaltsansprüchen wegen Erwerbslosigkeit geht, ist je nach Einzelfall zu prüfen, welche Möglichkeiten am Arbeitmarkt für den Mandanten oder die Mandantin bestehen.
Sollte Sie eine Frage zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit haben bzw. sich einem solchen Anspruch ausgesetzt sehen, so stehen wir Ihnen gerne mit fachlichem Rat und Tat zur Seite.