Nach den Entscheidungen Schneider./.Deutschland und Anayo./.Deutschland (Besprechung hier auf der Website) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Bundesregierung unter Zugzwang. Mit dem Gesetzesentwurf für eine Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wird diesem Druck begegnet. Bis dato besteht eine nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unhaltbare Rechtlage in Deutschland: leibliche – nicht rechtliche – Väter ohne sozial-familäre Beziehung zum Kind haben kein Recht auf Umgang. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt.
Das BMJ hat mit Pressemitteilung vom 29.05.2012 ein Referentenentwurf für eine Gesetz vorgelegt, welches diesem unhaltbarem Rechtszustand Abhilfe verschaffen soll.
Nach dem Referentenentwurf wird in das BGB ein § 1686a BGB eingefügt, nach dem der leibliche Vater dann ein Umgangsrecht hat wenn er
a) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will,
b) der Umgang dem Kindeswohl dient
Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt es, wenn der Vater an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine vorherige Feststellung der Vaterschaft ist mithin nicht notwendig und führt zur Vereinfachung des Verfahrens gem. § 1686a BGB (Ref. Entwurf).
Korrespondierend zu § 1686a BGB wird mit § 163a FamFG eine Verfahrensvorschrift geschaffen die eine Duldungspflicht zur Untersuchung (zwecks Feststellung der Vaterschaft) vorsieht.