BFH: Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst im Ausland?

Schon zu Zeiten des Zivildienstes (zum 31.12.2011 wurden die letzten Zivildienstleistenden entlassen) war unter den Verpflichteten ein Einsatz im Ausland beliebt. Gerade karitative Einrichtungen boten den Zivildienstleistenden die Möglichkeit Arbeit im sozialen Bereich und das Lernen einer Fremdsprache zu verbinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 09.02.2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob der den Zivildienst ersetzende Freiwilligendienst im Ausland zum Bezug von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG berechtigt.

In dem zu entscheidenden Fall absolvierte das Kind der Klägerin einen Freiwilligendienst in einem christlichen Konferenzzentrum in England. Der Träger dieser Einrichtung war von der zuständigen Landesbehörde nicht zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) als Träger zugelassen.

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Freiwilligendienst, so der BFH, dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Nur wenn ein enger Bezug zu einem späteren Studium (oder einer Ausbildung) besteht, könne ausnahmsweise die Kindergeldbezugberechtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG bestehen. Dieser Voraussetzung kann aber bereits dann gegeben sein, wenn der Auslandsaufenthalt – auch  – dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen diene (wobei mindestens 10 Wochenstunden Sprachunterricht zu absolvieren sind).

Kindergeldbescheide und Entscheidungen der Familienkasse sind daher genauestens zu überprüfen. Gerade bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Freiwilligendienstes genügt nicht bereits der Hinweis auf den notwendige Verbindung zwischen Freiwilligendienst und angestrebten Studium/Ausbildung.