Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 (im Volltext hier) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat erhält das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöht. Diese – von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich bewertete Frage – ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zuschläge für Auslandseinsätze führen teilweise zu einer wesentlichen Erhöhung des Einkommens des Berufssoldaten bzw. der Berufssoldatin.
Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der Bundesgerichtshof den Auslandszuschlag teilweise dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zu. Der BGH hält es nicht für beanstandungswürdig, 1/3 bis 1/2 des Auslandsverwendungszuschlages unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, eine Anrechnung – so kann man dem BGH entnehmen – komme deshalb in Betracht, da gerade der Auslandseinsatz zum Berufsbild des Soldaten gehöre, was angesichts der Entwicklung der Aufgaben der Bundeswehr sicherlich nicht von der Hand zu weisen ist.
Trotz der Entscheidung des BGH bleibt durchaus offen, wie das einzelne Erstinstanzliche Gericht im Einzelfall entscheiden würde. Der BGH hält sich in seiner Begründung doch etwas bedeckt. Dies öffnet – sowohl Gegnern als auch Befürwortern einer Anrechnung des Auslandszuschlages – Tür und Tor zur weiteren gerichtlichen Durchsetzung ihrer Auffassungen (und der Interessen der Mandantschaft).