Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 09.01.2012 (II-4 UF 229/11) zur Beachtlichkeit des Kindeswillens eines 12 1/2 jährigen Kindes Stellung bezogen. Ausgangslage für die Entscheidung war die Frage, ob das Sorgerecht nach dem Tod der Mutter des Kindes auf den Vater zu übertragen sei oder aber auf einen Dritten, hier die Tante des Kindes. Das Kind hatte erklärt, dass es eine Übersiedlung in den Haushalt des Kindesvaters ablehne. Das OLG Köln war überzeugt, dass das Wohl des Kindes durch eine Übertragung der Sorge auf den Vater erheblich gefährdet sei, da der ernsthaft geäußerte Wille des Kindes dem entgegensteht.
Die Beachtlichkeit des Kindeswillens, der als eigenes Kriterium im Rahmen der Kindeswohlprüfung Berücksichtigung findet, ist nur schwer bestimmbar und richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. So hat des BVerfG folgende Einordnung getroffen: Im Kleinkindalter speilt der Kindeswille eher ein geringeres Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, mit zunehmenden Alter und Einsichtsfähigkeit kommt dem Kindeswille vermehrte Bedeutung zu.
Ab wann ein solche Einsichtfähigkeit vorliegt ist – wie so oft – Einzelfallabhängig. So kann bei einem Kind bereits mit 12 Jahren der Willen maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohl sein (theoretisch) während dies bei einem anderen Kind erst mit 14 Jahren der Fall ist, je nach Entwicklung der Kinder.