Am 01.03.2013 hat der Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirater Eltern den Bundesrat passiert. Auf Druck des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (wir berichteten) war die Bundesregierung angehalten, die Regelungen im BGB zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zu reformieren. Nach bislang geltendem Recht (§ 1626a BGB) hatte die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Möglichkeit den Vater des Kindes von der elterlichen Sorge auszuschließen.
Nach der Neufassung der §§ 1626a, 1671 BGB ist es den nichtehelichem Vater nun möglich die Übertragung der Sorge auf beide Elternteile unter Anrufung des Familiengerichts zu beantragen. Das Familiengericht überträgt die elterlichen Sorge auf beide Elternteile, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, mithin sieht der reformierte § 1626a BGB eine Vermutungsregelung zugunsten gemeinsamer elterlicher Sorge vor. Es wird widerlegbar vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.