Eine Aufgabe des Anwalts im Familienrecht aber auch des Notars ist es, zukünftige Eheleute bei Erstellung eines Ehevertrages zu beraten bzw. die trennungswilligen Eheleute bei Entwurf und Durchsetzung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu vertreten. In Deutschland werden Verträge zwischen den zukünftigen Eheleuten als „Ehevertrag“ und Vereinbarungen der Eheleute für die Zeit nach Trennung bzw. nach Rechtskraft der Ehescheidung als „Scheidungsfolgenvereinbarung“ bezeichnet. In zunehmenden Maße haben sich Anwälte und Notare auch mit Vereinbarungen von Eheleuten auseinanderzusetzen, welche ausländische Staatsbürgerschaften haben und/oder die sich mit dem konkreten Wunsch tragen, in ihr Heimatland zurückzukehren oder die eine Auswanderung beabsichtigen. Ein beliebtes Auswanderungsland sind nach wie vor die Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Als Folge dessen ist bei Beratung die internationale Anerkennung von Eheverträgen zu überprüfen. In den USA gestaltet sich dies bereits deshalb schwierig, da die Wirksamkeit von Eheverträgen (Prenuptial Agreements) oder Scheidungsfolgenvereinbarungen (Postnuptial Agreements) von den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich behandelt wird. In den USA werden Eheverträgen erst seit den 70iger Jahren des 20igsten Jahrhunderst anerkannt da man bis dato der Auffassung gewesen ist, Eheverträge wären deshalb nicht mit der öffentlichen Ordnung vereinbar, da sie gewissermaßen das Institut der Ehe allzu leichter Aufhebung aussetzten. Es war der Oberste Gerichtshof von Florida der in der Entscheidung Posner v. Posner diese Doktrin verwarf und die Ehe als eine Beziehung von mündigen Personen bezeichnete, die es diesen ermöglichen muss, gemäß ihrer persönlichen Vorstellungen die Ehe zu gestalten. Als Folge dieser Entscheidung gewannen Eheverträge in allen Bundesstaaten an Aktzeptanz. Heute werden Eheverträge grundsätzlich in allen Bundesstaaten der USA als Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Folgen der Ehe für zulässig erachtet, bei der Anerkennung der Eheverträge im Detail herrscht allerdings Uneinigkeit. Die Herangehensweise bei Anerkennung und Durchsetzung einer ehevertraglichen Regelung varriert in starkem Maße unter den Bundessstaaten. Die Bundesstaaten haben unterschiedliche Prüfungskataloge zur Bestimmung der Wirksamkeit entwickelt. Ein Hauptkriterium für das entscheidende Gericht (zumindest in einigen Bundesstaaten) bei Bewertung des Ehevertrages ist, ob der jeder Ehegatte über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des anderen in ausreichendem Maße aufgeklärt gewesen ist. Es gibt weitere Faktoren bei Beurteilung der Wirksamkeit eines Ehevertrages die bspw. auch bestimmte Formvorschriften umfassen. Bei Vereinbarung eines Ehevertrages in Deutschland sollte daher – ist ein zukünftiger Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt den USA geplant – vorher eruiert werden, inwieweit bereits bei Abschluss eines Ehevertrages in Deutschland dieser entsprechend der US-amerikanischen Vorschriften „angepasst“ werden sollte, bzw. welche konkreten Schritte im Vorfeld unternommen werden sollten, um dieser Vereinbarung die höchst mögliche Wirksamkeit zu garantieren. Gerne stehe wir Ihnen bei deartigen Erwägungen im Notar- oder im Anwaltsbereich zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!