Jahrzehntelang hatte in Deutschland eine Regelung Bestand, die es dem unverheirateten Kindesvater unmöglich machte, die gemeinsame Sorge für das Kind auszuüben bzw. zunächst übertragen zu bekommen, wenn die Kindesmutter sich weigerte eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Das führte nicht nur zu Frustration sondern auch dazu, dass Väter ihre Elternverantwortung gegen den Willen der Mutter nicht wirklich nachkommen konnten. MIt Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) wurde dieser unhaltbare Zustand mit Hinblick auf die Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben (wir berichteten). Die Übertragung der elterliche Sorge auf beide Elternteile ist möglich, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
BGH: Erstattungsfähigkeit von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten
In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (VII ZR 30/11) erneut über die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten geurteilt. Reparaturaufwand der über dem Wiederbeschaffungswert liegt (maximal mehr als 30%) kann nur dann ersetzt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Weicht die Reparatur in ihrer Ausführung von den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens ab, so gilt sie nicht mehr als fachgerecht durchgeführt und ist nicht vollständig erstattungsfähig.
In dem zu entscheidenden Fall blieben einige Arbeiten am KFZ – die im Gutachten jedenfalls notwendig zur fachgerechten Reparatur des KFZ bezeichnet wurden – unerledigt bzw. wurden nicht vollständig ausgeführt.
Dies führt, so der BGH, dazu, dass die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt ist.
Bei der Reparatur von KFZ ist mithin genau darauf zu achten, ob die einzelnen Reparaturen (woemöglich unter Eigenleistung) fachgerecht durchgeführt werden und sich nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens richten.
BGH: Darlegungslasten beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext hier) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse