Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund “verfestigter Lebensgemeinschaft” innerhalb des Trennungsjahres

Dienstag, 11. September 2012 11:20

Das OLG Oldenburg hatte mit Entscheidung vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) über die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches zu entscheiden. Es ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, der Unterhaltsanspruch wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner bereits innerhalb des Trennungsjahres verwirkt sein kann. Grundsätzlich kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 2 BGB führen. Wann die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, hängt vom Einzelfall ab, normalerweise

BGH: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages

Montag, 10. September 2012 18:14

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 (im Volltext hier) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat erhält das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöht. Diese  – von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich bewertete Frage – ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zuschläge für Auslandseinsätze führen teilweise zu einer wesentlichen Erhöhung des Einkommens des Berufssoldaten bzw. der Berufssoldatin.

Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der

2 Monate nach dem Inkrafttreten der ROM-III Verordnung: Erste Erfahrungen

Donnerstag, 30. August 2012 14:08

Am 21.06.2012 ist die sog. Rom-III Verordnung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die Rom-III Verordnung regelt das Scheidungsstatut, mithin das bei Scheidung anwendbare Recht. Dabei knüpft die Rom-III Verordnung zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an (Art. 8 Rom-III VO). Ist ein anderes Recht als das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes von den scheidungswilligen Ehepartnern gewünscht, so lässt sich dies (sollte die Scheidung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden) nur über eine – ebenfalls in der Rom-III VO geregelte – Rechtswahl erledigen. So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 31.07.2012 einem Ehepaar Verfahrenkostenhilfe verweigert, da eine Trennungsverfahren nach italienischem Recht beantragt war (in Italien vollzieht sich die Scheidung nach einem zweistufigen Verfahren, dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren). Da die Eheleute keine Rechtswahl hinsichtlich italienischem Recht getroffen hatten (was grundsätzlich möglich ist) ist anwendbares Recht nach Art. 8 Rom-III VO, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, in diesem Fall Deutschland.

Vor dem Abschluss eines Ehevertrages sollte daher die Möglichkeit einer Rechtswahl besprochen werden. Mit In-Kraft-Treten der Rom-III VO ist das sog. „forum shopping“ nicht mehr möglich. Frühzeitig ist daher ggf. der Anwalt hinsichtlich den Vor- und Nachteilen einer Rechtswahl zu konsultieren.