Ab dem 01.01.2015 gelten neue – angehobene – Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige. Der notwendige Selbstbehalt (u.a. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern) beträgt bei Erwerbstätigen 1.080 EUR, bei nicht Erwerbstätigen 880 EUR. Der angemessene Selbstbehalt (gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) beträgt mindestens 1.300 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.200 EUR.
Die Anerkennung deutscher Eheverträge in den USA
Eine Aufgabe des Anwalts im Familienrecht aber auch des Notars ist es, zukünftige Eheleute bei Erstellung eines Ehevertrages zu beraten bzw. die trennungswilligen Eheleute bei Entwurf und Durchsetzung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu vertreten. In Deutschland werden Verträge zwischen den zukünftigen Eheleuten als „Ehevertrag“ und Vereinbarungen der Eheleute für die Zeit nach Trennung bzw. nach Rechtskraft der Ehescheidung als „Scheidungsfolgenvereinbarung“ bezeichnet. In zunehmenden Maße haben sich Anwälte und Notare auch mit Vereinbarungen von Eheleuten auseinanderzusetzen, welche ausländische Staatsbürgerschaften haben und/oder die sich mit dem konkreten Wunsch tragen, in ihr Heimatland zurückzukehren oder die eine Auswanderung beabsichtigen. Ein beliebtes Auswanderungsland
Begleitung in Fällen internationaler Kindesentführung
Entführt ein Elternteil gemeinsame Kinder, so stellt dies den anderen Elternteil häufig nicht nur emotional sondern auch hinsichtlich der Rückführung der Kinder vor scheinbar unlösbare Probleme. Kindesentführung im Sinne des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) liegt bereits dann vor, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein gemeinsames Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringt oder dort gegen den Willen des anderen Elternteils zurückhält. Erteilt bspw. ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur Ausreise so erfolgt die ursprüngliche Mitnahme der Kinder ins Ausland nicht widerrechtlich, bei Widerruf der Vollmacht oder bei zeitlicher Befristung der Vollmacht erlischt die einmal gegebene Zustimmung und jeder weitere Aufenthalt im Ausland erfolgt „widerrechtlich“ im Sinne des HKÜ. In diesem Fall hat der zurückbleibende Elternteil die Möglichkeit die Zentrale Behörde anzurufen, im Fall Deutschlands ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn und dort einen Rückführungsantrag zu stellen. Die Zentrale Behörde setzt sich mit der Zentralen Behörde im Aufenthaltsstaat der Kinder in Verbindung. Diese initiiert ein Rückführungsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Erfolgt die Entführung aus dem Ausland nach Deutschland, so wird vor einem deutschen Familiengericht verhandelt. Erfolgt die Entführung ins Ausland, bspw. in die USA oder Kanada, so wird vor einem dortigen Familiengericht verhandelt. Die Verhandlung betrifft allein die Rückführung der Kinder, nicht das materielle Sorgerecht. Rückführungsanträge in den USA oder Kanada werden häufig unter hohem Kosten- und Zeiteinsatz verhandelt und sind hart umkämpft. Oft kommt es zu einer Vermischung von Fragen des Sorgerechts und Fragen der reinen Rückführung. Wir haben als Kanzlei sowohl Erfahrung mit Rückführungsverfahren in den USA und Kanada als auch in Deutschland gemacht und stehen Ihnen gerne mit der notwendigen rechtlichen Expertise zur Seite.