Kanada: Das Prinzip maximalen Kontakts, die Entscheidung Gorenc v. Gorenc

Mittwoch, 14. August 2013 12:08

Der Superiour Court of Justice (Ontario) hat im November 2012 eine wegweisende Entscheidung mit Blick auf das im Divorce Act niedergelegte Prinzip des maximalen Kontakts der Kinder zu den Eltern (maximum contact principle) getroffen.

Sec. 16 (10) Divorce Act lautet:

In making an order under this section, the court shall give effect to the principle that a child of the marriage should have as much contact with each spouse as is consistent with the best interests of the child and, for that purpose, shall take into consideration the willingness of the person for whom custody is sought to facilitate such contact.“

Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit in dem beide Elternteile die Übertragung

Ausschöpfung von Freibeträgen durch nachträgliche Pflichtteilsforderung

Dienstag, 13. August 2013 15:50

Wenn ein Elternteil verstirbt, ist oft zu beobachten, dass der andere Elternteil nicht lange Zeit danach folgt.

Oftmals haben der Erbe oder die Erbin nicht die Zeit oder nicht das Interesse, nach dem Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Im Einzelfall ist natürlich sorgfältig zu prüfen, ob durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel die Beanspruchung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall zur Erbausschließung im zweiten Erbfall folgen kann. Dann würden die Erben auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten. Dies bedeutet rechnerisch eine Reduzierung des „Erbes“ auf die Hälfte.

Installierung einer Arbeitsgruppe zu Art. 13 (1) b) HKÜ

Sonntag, 26. Mai 2013 20:52

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden zur Anwendung und Interpretation von Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens entwickeln soll. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ lautet wie folgt:

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Bisher wird die Frage, wann eine schwerwiegende Gefahr iSd. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt höchst uneinheitlich interpretiert. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe soll den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur (einheitlichen) Auslegung von Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ an die Hand gegeben werden. In Deutschland ist mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO auf die Ergänzungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO zu achten. Das HKÜ ist in Deutschland nur noch modifiziert unter Beachtung der Brüssel IIa-VO anzuwenden.