BGH: Stellung eines widerruflichen Bezugsrechts bei Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung

Donnerstag, 11. November 2010 16:21

MIt Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass seine Rechtsprechung, nach der die Sicherungsabtretung der Rechte aus Lebensversicherung nicht zu einem vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung führen, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung (im Rang) hinter die Sicherungsabtretung, auch bei Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit, anzuwenden ist.

Werden Leistungen aus Lebensversicherungen – sei es zu Sicherung eigener oder fremder Verbindlichkeiten – abgetreten, so ist darauf zu achten, dass der Anspruch des Bezugsberechtigten (dem Ehegatten, Kind etc.) nicht durch Widerruf erlischt, sondern nur im Rang hinter die Sicherungsabtretung tritt, der die Sicherungssumme übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten fällt.

Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten bei „Elterndarlehen“ durch einen Ehegatten

Dienstag, 10. August 2010 11:52

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten dann stattfindet, wenn eine Ehegatte zur Finanzierung des gemeinsamen Hausbaus bei seinen Eltern ein Darlehen aufgenommen hat.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Ehegatten nicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Gesamtschuldner sind, da ein Ehegatte das Darlehen allein aufgenommen hat. Allerdings hat der BGH dem Berufungsgericht

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht lediger Väter

Mittwoch, 4. August 2010 11:00

Die in den Medien vielzitierte und besprochene Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 wird zur Änderung der §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB führen. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Vorschriften, die die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile ergeht (§ 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. die vorsehen, dass selbst wenn die Sorge durch den Vater dem Kindeswohl entspricht, eine Übertragung von der Zustimmung der Mutter abhängig ist (§ 1672 Abs. 1 BGB), mit Art. 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern (…)“ sic.) unvereinbar sind.

Diese Regelungen entsprechen schon seit geraumer Zeit nicht dem „europäischen Standard“. In allen 27 Ländern der Eruopäischen Union besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder