In der Entscheidung des BGH (Urtei v. 30.11.2009, II ZR 208/08 in NJW 2010, 1206ff.) ging es um die Frage, wie der zeitliche Geltungsbereich einer Wettbewerbsklausel zu bemessen ist, wenn zwar der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, nicht aber der Verlust der Gesellschafterstellung vorliegt und das Wettbewerbsverbot derart ausgestaltet ist, dass der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, solange er an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelte die Satzung nicht.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall trat der Verlust der Gesellschafterstellung laut Satzung nicht mit Austrittserklärung, sondern erst mit Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung ein.