Erste BGH Entscheidung im Familienrecht unter Anwendung des KSÜ

Dienstag, 6. September 2011 14:39

Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 – Volltext hier) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht.

Das KSÜ ersetzt im Verhältnis seiner Vertragstaaten das sog. „Minderjährigen Schutz Abkommen“ (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über

Unterhaltsverordnung vereinfacht Vollstreckung von Unterhalt im Ausland

Donnerstag, 23. Juni 2011 15:07

Zum 18. Juni 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Kraft getreten.

Die Unterhaltsverordnung erleichert die Vollstreckung von inländischen Unterhaltstiteln im EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark).

Dies bringt für den Rechtsanwendern große Vorteile mit sich. Einem Unterhaltsgläubiger ist es möglich den ihm zustehenden Unterhalt unter Zuhilfenahme der ausländischen Vollstreckungsorgane (bspw. französischer Gerichtsvollzieher) direkt im Ausland vollstrecken zu lassen, ohne dass der Titel durch den anderen Staat erst zur Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Dies spart Geld und vorallem Zeit.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Begleitung in Fällen mit Auslandsbezug ist Ihnen die Kanzlei Kirsch gerne behilflich.

Mindestbedarf bei Betreuungsunterhalt

Donnerstag, 18. März 2010 16:42

Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich  gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf.