Eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom 6.7.2005 (4 K 3290/03), veröffentlicht in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) Nr. 3 aus dem Jahre 2006 auf Seite 130, gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Deutsche, die in Spanien keinen Wohnsitz haben, werden im Erbfall mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer belastet, wenn sie Kapitalvermögen in Spanien besitzen.