Wenn ein Elternteil verstirbt, ist oft zu beobachten, dass der andere Elternteil nicht lange Zeit danach folgt.
Oftmals haben der Erbe oder die Erbin nicht die Zeit oder nicht das Interesse, nach dem Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Im Einzelfall ist natürlich sorgfältig zu prüfen, ob durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel die Beanspruchung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall zur Erbausschließung im zweiten Erbfall folgen kann. Dann würden die Erben auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten. Dies bedeutet rechnerisch eine Reduzierung des „Erbes“ auf die Hälfte.