Nach dem Nichtehelichengesetz (Art. 12, § 10 NichteheG) haben Kinder unverheirateter Eltern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem Vater.
Vor 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder und Erbrecht
Donnerstag, 2. April 2009 12:54