Der BGH hat in einer Entscheidung vom 06.07.2016 (AZ: XII ZB 61/16) Gelegenheit gehabt, die Rechtsprechung zur Bestimmtheit einer Patientenverfügung zu präzisieren.
Es ging um eine Patientin, die Ende 2011 einen Hirnschlag erlitt und seither mit einer Magensonde ernährt wurde.
Es gab Streit zwischen der Inhaberin einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – einer Tochter – auf der einen Seite und zwei weiteren Töchtern der Patientin, ob die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet werden sollten. In dem Text von der Patientenverfügung war beschrieben, dass u.a. dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbliebe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten (vgl. die Pressemitteilung im Juris-Portal).
Der BGH hielt diese Beschreibung für nicht konkret genug.
Der Vollmachttext muss hinreichend klar umschreiben, worauf sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten bezieht. Es muss deutlich gesagt werden, was unterlassen und was vorgenommen werden darf. Die Vollmacht hat deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die jeweilige Entscheidung auch mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein könne. Es müssen konkrete Behandlungsmaßnahmen, z. B. „Abbruch der künstlichen Ernährung“ schriftlich niedergelegt werden. Die Entscheidung, welche Behandlung vorgenommen oder auch unterlassen werden soll oder darf, ist konkret und hinreichend bestimmt vorzunehmen.
Daraus lässt sich schließen, dass nicht jede im Internet kursierende Vollmacht geeignet ist dafür, als Muster zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu dienen. Es empfiehlt sich in jedem Falle, zur Vermeidung späterer – unter Umständen auch sehr kostenträchtigen – Gerichtsverfahren und Auseinandersetzungen sowie sonstiger Schadensverläufe vorab genügend erfahrene Experten hinzuziehen.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen hierzu zur Verfügung.