Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (im Volltext hier) erneut Stellung genommen zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wenn das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich, so der BGH, ist keine abrupter Wechsel von ganztätiger Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zwingend, sondern ein gestufter Wechsel hin zur Vollzeittätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Wechsel setze aber voraus, dass kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen und vorgetragen werden, die einer vollschichtigen Tätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelnen orientieren.
BGH: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich
Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie eine Praxis eines freiberuflichen Steuerberaters im Zugewinn zu berücksichtigen ist.
Nach Ansicht des BGH im vorliegender Entscheidung (XII ZR 185/08) hat der BGH festgehalten, dass im Zugewinnausgleich auch grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis maßgeblich für Anfangs- oder Endvermögen sein kann und zu berücksichtigungsfähig ist. Nach welcher Methode der Vermögenswert zu bestimmen ist, sieht das Gesetz nichts vor.
Der BGH hat zur Bewertung der Praxis das Ertragswertverfahren als zulässig erachtet, da dieses Verfahren von der entsprechenden Steuerberatungskammer als das für die Bestimmung des Unternehmenswertes gängige Wertermittlungsverfahren benannt wird.
Vom Goodwill ist nach Ansicht des BGH der Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Dabei spielen Erfahrung, Unternehmensverantwortung auf der einen Seite eine entscheidende Rolle, zu berücksichtigen sind aber auch Kosten für soziale Absicherung.
Auskunft des Kindesunterhaltsverpflichteten über Einkommen des neuen Ehegatten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 02.06.2010 (XII ZR 124/08) die Auskunftsrechte unterhaltsberechtigter Kinder gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gestärkt.
Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete ist bei eigener Leistungsunfähigkeit (hier: Arbeitslosigkeit und anschließender Geringverdienst) verpflichtet über das Einkommen eines neuen Ehegatten Auskunft zu erteilen. Dabei hat der BGH die Geheimhaltungs-Bedenken des Revisionsgerichtes ausgeräumt. Den grundsätzlichen Vorrang des Interesses des Auskunft Begehrenden vor dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder Drittem, begründet der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Auskunft über Steuerbescheide bei Zusammenveranlagung. Hier gilt, dass soweit der Steuerbescheid Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, die Auskunft darüber „hinzunehmen“ ist, auch wenn sich daraus Erkenntnissse über die Lebensstellung des neuen Ehegatten ableiten lassen.
Der neue Ehegatte muss akzeptieren, so der BGH, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden, wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches bilden.
Ein Anspruch auf Belege gibt es allerdings nicht – so dass dieses Auskunftrecht „schwächer“ ausgestattet ist.