Massachusetts: Reform der Child Support Guidelines

Donnerstag, 29. August 2013 17:18

Nachdem im Jahr 2012 eine sog. Child Support Guidelines Task Force (eingesetzt durch Chief Justice of the Trial Court Robert A. Mulligan) mit der Überarbeitung der Child Support Guidelines (ähnlich der Düsseldorfer Tabelle) begonnen hatte. Sind zum 01.08.2013 nunmehr die neuen Richtlinien zur Berechnung der Unterhaltspflicht in Massachusetts in Kraft getreten.

Wichtigste Änderung ist sicherlich, dass bestimmte Sozialleistungen (means tested benefits) nicht mehr als unterhaltsrelevantes Einkommen zählen und bei einer Berechnung der Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben (ähnlich der Unterscheidung im deutschen Unterhaltsrecht zwischen ALG I und ALG II).

Erstmalig nehmen die Guidelines Stellung zu der Frage unter welchen Umständen überobligatorisch erzieltes EInkommen aus Nebentätigkeiten unterhaltsrechtlich relevant ist und wann nicht.

Die Richtlinien machen es nun (erstmalig) möglich die Verteilung der Unterhaltspflichten von Elternteilen zu berechnen deren gemeinsames Einkommen (p.a.) mehr als $ 250.000 beträgt. Darüber hinaus ist mit den neuen Richtlinien die Berechnung von Volljährigenunterhalt und die Frage unter welchen Umständen dieser zu gewähren ist möglich.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung Morales v. Morales, 464 Mass. 507 (2013) [mehr dazu bald hier!] wurde die Vorschriften zur Abänderung von Unterhaltstiteln angepasst.

Bei der Berechnung aktuellen Unterhaltes für Massachusetts sind die neuen Vorschriften und Tabellen ab dem 01.08.2013 anwendbar. Bei Fragen zu Fragen des Kindesunterhaltes in Massachusetts und anderer US-Bundesstaaten steht Ihnen die Kanzlei Norbert W. Kirsch gerne zur Verfügung.

Kanada: Das Prinzip maximalen Kontakts, die Entscheidung Gorenc v. Gorenc

Mittwoch, 14. August 2013 12:08

Der Superiour Court of Justice (Ontario) hat im November 2012 eine wegweisende Entscheidung mit Blick auf das im Divorce Act niedergelegte Prinzip des maximalen Kontakts der Kinder zu den Eltern (maximum contact principle) getroffen.

Sec. 16 (10) Divorce Act lautet:

In making an order under this section, the court shall give effect to the principle that a child of the marriage should have as much contact with each spouse as is consistent with the best interests of the child and, for that purpose, shall take into consideration the willingness of the person for whom custody is sought to facilitate such contact.“

Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit in dem beide Elternteile die Übertragung

Installierung einer Arbeitsgruppe zu Art. 13 (1) b) HKÜ

Sonntag, 26. Mai 2013 20:52

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden zur Anwendung und Interpretation von Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens entwickeln soll. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ lautet wie folgt:

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Bisher wird die Frage, wann eine schwerwiegende Gefahr iSd. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt höchst uneinheitlich interpretiert. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe soll den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur (einheitlichen) Auslegung von Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ an die Hand gegeben werden. In Deutschland ist mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO auf die Ergänzungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO zu achten. Das HKÜ ist in Deutschland nur noch modifiziert unter Beachtung der Brüssel IIa-VO anzuwenden.