Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Entscheidung im Volltext hier) entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ zur Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstattsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Im Rahmen der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ kam im Dreipersonenverhältnis die sogenannte „Drittellösung“, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.
Ein solches Dreipersonenverhältnis im Sinne der o.g. Rechtsprechung liegt insbesondere dann vor